
Aufenthaltstitel für Selbstständige
Sie planen Ihre Einwanderung nach Österreich als Selbständige:r und möchten dauerhaft in Österreich leben und arbeiten? Hier finden Sie weitere Informationen.
Aufenthaltsbewilligung
Selbständige
Sie sollten diesen Aufenthaltstitel nicht beantragen, wenn Sie planen, dauerhaft in Österreich zu leben und zu arbeiten. Wenn Sie z.B. planen, Ihren Wohnsitz im Herkunftsstaat aufzugeben, Büro- oder Lagerräume anzumieten, dann sollten Sie keine Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige beantragen, sondern eine Rot-Weiß-Rot – KarteRot-Weiß-Rot – Karte (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) für Selbstständige Schlüsselkräfte oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-Gründer:innen in Betracht ziehen.
Sie sollten eine Aufenthaltsbewilligung nur beantragen, wenn Sie einen temporären Aufenthalt für eine Tätigkeit über sechs Monate in Österreich planen. Wenn Sie für einen Zeitraum unter sechs Monaten tätig werden, reicht ein Visum C (bei einer Tätigkeit bis zu drei Monaten) oder ein Visum D (bei einer Tätigkeit bis zu sechs Monaten) für Erwerbstätige. Die Aufenthaltsbewilligung wird für die Dauer der vertraglichen Verpflichtung erteilt.
Erforderliche Dokumente
Bei der Antragstellung müssen Sie jedenfalls folgende Dokumente vorlegen:
- AntragsformularAntragsformular (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)
- Reisepass
- Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Persönliche Dokumente:
- Strafregisterbescheinigung
- Krankenversicherung
- Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt (z.B. Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gebühr: 218 Euro
Rot-Weiß-Rot – Karte für
Start-Up-Gründer:innen
Dieser Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die
- sich zur Erfüllung einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit
- für länger als sechs Monate vertraglich verpflichtet haben,
- keine Niederlassungsabsicht haben und
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.
Sie sollten diesen Aufenthaltstitel nicht beantragen, wenn Sie planen, dauerhaft in Österreich zu leben und zu arbeiten. Wenn Sie z.B. planen, Ihren Wohnsitz im Herkunftsstaat aufzugeben, Büro- oder Lagerräume anzumieten, dann sollten Sie keine Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige beantragen, sondern eine Rot-Weiß-Rot – KarteRot-Weiß-Rot – Karte (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) für Selbstständige Schlüsselkräfte oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-Gründer:innen in Betracht ziehen.
Sie sollten eine Aufenthaltsbewilligung nur beantragen, wenn Sie einen temporären Aufenthalt für eine Tätigkeit über sechs Monate in Österreich planen. Wenn Sie für einen Zeitraum unter sechs Monaten tätig werden, reicht ein Visum C (bei einer Tätigkeit bis zu drei Monaten) oder ein Visum D (bei einer Tätigkeit bis zu sechs Monaten) für Erwerbstätige. Die Aufenthaltsbewilligung wird für die Dauer der vertraglichen Verpflichtung erteilt.
Dieser Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die
- sich zur Erfüllung einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit
- für länger als sechs Monate vertraglich verpflichtet haben,
- keine Niederlassungsabsicht haben und
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.
Bitte beachten Sie
- Die Behörde kann gegebenenfalls noch weitere Urkunden verlangen.
- Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. Hier können Sie nachschauen, welche StrafregisterbescheinigungenStrafregisterbescheinigungen (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) Sie besorgen müssen.
- Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von VerifizierungArt von Verifizierung (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) nötig ist.
- Wenn Ihre Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
Es kann sein, dass Sie mehr als 218 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-Gründer:innen richtet sich an Drittstaatsangehörige, deren zukünftiges Unternehmen eine innovative Bereicherung für die österreichische Wirtschaft sein muss.
Unter anderem muss dafür ein Investitionstransfer von mindestens € 30.000, davon mindestens die Hälfte in Eigenkapital, nachgewiesen werden. Um sich als Start-Up Gründer:in für die Rot-Weiß-Rot – Karte zu qualifizieren, müssen im Rahmen eines gesetzlich festgelegten Punktesystemsgesetzlich festgelegten Punktesystems (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) genügend Punkte erreicht werden.
Es gibt Kategorien, in denen Sie Punkte sammeln können:
-
Allgemein
Sie müssen mindestens 50 Punkte erreichen.
Jede Kategorie hat Maximalpunkte, die Sie nicht überschreiten können Wenn Sie beispielsweise mehr als fünf Jahre relevante Berufserfahrung haben, erhalten Sie trotzdem nicht mehr als 10 Punkte für Ihre Berufserfahrung.
Sie müssen nicht in jeder Kategorie Punkte sammeln. Es reicht, wenn Sie insgesamt 50 Punkte erreichen. -
Berufserfahrung
Es werden auch halbe Jahre an Berufserfahrung gezählt. Nachweise der Berufserfahrung müssen mindestens das Startdatum, Enddatum und eine Positionsbeschreibung enthalten.
-
Deutschkenntnisse
Sprachzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein, wenn Sie den Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte stellen. Deutschzertifikate werden von folgenden Institutionen akzeptiert: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, ÖIF.
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Englischkenntnisse
Sprachzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein, wenn Sie den Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte stellen. Englischzertifikate werden von folgenden Institutionen akzeptiert: CambridgeCambridge (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet), TELC, IELTS, TOEIC, TOEFL.
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Französisch-, Spanisch- oder Bosnisch-Kroatisch-Serbischkenntnisse
Sprachzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein, wenn Sie den Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte stellen. Auch Zertifikate über Kenntnisse dieser Sprachen sind von anerkannten Institutionen vorzulegen bzw. ggf. mittels Ausbildungsnachweisen zu belegen. Muttersprachliche Kenntnisse werden ebenfalls berücksichtigt.
-
Alter
Es gilt das Alter, das Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | max. Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
Berufserfahrung | max. Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
Sprachkenntnisse | max. Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse (A 2) | 5 |
Deutschkenntnisse (B 1 oder B 2) | 10 |
Englischkenntnisse (B 2) | 10 |
Deutschkenntnisse (C 1) | 15 |
Französischkenntnisse (B 1) | 5 |
Spanischkenntnisse (B 1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse (B 1) | 5 |
Zusatzpunkte | max. Punkte: 30 |
Zusätzliches Kapital in der Höhe von mind. € 50.000 | 10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
Alter bis 35 Jahre | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl: | 50 |
Voraussetzungen
Damit Sie eine Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige erhalten können, müssen Sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 01
Es muss sich um eine echte selbstständige Tätigkeit handeln
Eine selbstständige Tätigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn Sie nicht in ein Unternehmen eingebunden ist. Sie müssen auf eigene Gefahr, insbesondere hinsichtlich des finanziellen, unternehmerischen Risikos handeln. Charakteristisch ist auch die Nutzung eigener Betriebsmittel (also Arbeitsgeräte) und die Möglichkeit, für mehr als einen Auftraggeber tätig zu sein.
Auch wenn Sie z.B. als Gesellschafterin/Gesellschafter und Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH wesentlichen wirtschaftlichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH nehmen, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Wenn Sie aushilfsweise – neben der Geschäftsführertätigkeit – andere Tätigkeiten ausüben, kann trotzdem eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.
Eine unselbstständige Tätigkeit kann hingegen z.B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter einer GmbH Arbeitsleistungen für die GmbH erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, wobei dies bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht umfasst.
Ob eine echte selbstständige Tätigkeit vorliegt, wird nicht nach der äußerlichen Erscheinungsform, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Das bedeutet, dass es darauf ankommt, welche Tätigkeiten in welcher Form tatsächlich erbracht werden und nicht darauf, was z.B. im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.
- 02
Es muss eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung bestehen
Es muss bereits ein verbindlicher Vertrag vorliegen. Der Vertrag muss auf die Erbringung einer genau definierten Leistung abzielen, die auf einen Zeitraum von sechs Monaten oder mehr ausgerichtet ist. Dies wird in den meisten Fällen ein Werkvertrag sein – das ist aber nicht rechtlich zwingend. Es ist irrelevant, ob der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit nach einem Zeitraum vorsieht, der weniger als sechs Monate ist.
Erforderliche Dokumente
Bei der Antragstellung müssen Sie jedenfalls folgende Dokumente vorlegen:
- AntragsformularAntragsformular (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)
- Reisepass
- Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Persönliche Dokumente:
- Strafregisterbescheinigung
- Krankenversicherung
- Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt (z.B. Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gebühr: 218 Euro
Bitte beachten Sie
- Die Behörde kann gegebenenfalls noch weitere Urkunden verlangen.
- Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. Hier können Sie nachschauen, welche StrafregisterbescheinigungenStrafregisterbescheinigungen (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) Sie besorgen müssen.
- Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von VerifizierungArt von Verifizierung (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) nötig ist.
- Wenn Ihre Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
Es kann sein, dass Sie mehr als 218 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen.
Ihnen stehen grundsätzlich zwei Aufenthaltstitel zur Verfügung: die Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbständige Schlüsselkräfte oder die Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-Gründer:innen. Sie möchten zwar länger als 6 Monate in Österreich selbstständig arbeiten, aber nicht dauerhaft in Österreich bleiben? Dann können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung Selbständige erhalten. Selbstständig ist eine Person in der Regel, wenn sie maßgebliche Anteile an dem Unternehmen hat und unternehmensstrategische Entscheidungen trifft.
Wenn Sie vorerst unselbstständig tätig sein wollen und erst in Zukunft den Schritt in die Selbständige überlegen, ist das auch eine attraktive Option. Sie können nämlich, wenn Sie im Besitz einer Rot-Weiß-Rot – KarteRot-Weiß-Rot – Karte (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) sind, nach 2 Jahren in der Regel auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte PlusRot-Weiß-Rot – Karte Plus (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) umsteigen. Die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus ermöglicht Ihnen dann auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Zudem ist es Inhaber:innen einer in Österreich gültigen Blauen Karte EU oder Rot-Weiß-Rot – Karte erlaubt, neben ihrer unselbständigen Tätigkeit zusätzlich, jedoch im untergeordneten Ausmaß, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen.
